Startseite/Taekwondo/Hosinsul/§32 STGB

Als Rechtsgüter gelten:Leben, Gesundheit, Ehre, Vermögen, Eigentum, Freiheit usw. Da der sich Verteidigende durch seine Handlung in der Regel auch gegen ein Gesetz verstößt, ist es wichtig, diese auch rechtlich zu rechtfertigen.

Rechtfertigungsgründe aus dem Strafrecht

§ 32 StGB Notwehr

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen

§ 226a StGB Einwilligung des Verletzten

§ 32 StGB Notwehr

 

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein Angriff ist jede von einem Menschen ausgehende Handlung, die ein fremdes Rechtsgut verletzt oder gefährdet. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Art und Maß der Verteidigung muß sich nach Art und Maß des Angriffs richten. Unter mehreren Verteidigungsarten muß die gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Doch ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Angriffs mit Sicherheit erwarten läßt. Sprichwort: „Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“ Bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich ist.


§32 STGB

Selbstverteidigung, ist ein Begriff der häufig im Zusammenhang mit Budo-Sportarten genannt wird. Aber auch im Alltag kann die Selbstverteidigung jederzeit und für jeden notwendig werden, um Gefahren für ein Rechtsgut abzuwehren.



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