Sportjugend
Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und der Ordnungen des DSB, der DTU und der NWTU selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel und wählt selbständig den Jugendleiter.
1. Zweck und Ziel
Die Jugend in der NWTU – im folgenden kurz “Jugend“ genannt – ist ein Organ des Verbandes; sie gibt sich diese Ordnung im Rahmen der Satzung der NWTU. Die Jugend verfolgt in ihrem Bereich die gleichen Ziele wie die “Sportjugend des LSB NW“ und “Jugend in den Bundesverbänden“ nach deren Jugendordnungen.
2. Zugehörigkeit
Zur Jugend gehören alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie daß 18. Lebensjahr vollenden sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter in den Jugendgremien.
3. Organe
Organe der Jugend sind:
- die Jugendvollversammlung (JVV)
- die Verbandsjugendleitung (VJL)
- der Verbandsjugendausschuss (VJA)
4. Jugendvollversammlung
a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend und bestehen aus:
- den gewählten Vertretern der ordentlichen Mitgliedsvereine der NWTU (Jugendwarte/innen)
- der Verbandsjugendleitung mit Rede- und Stimmrecht, sowie aus:
- Personen, die zu dieser Versammlung eingeladen wurden mit Rederecht.
b) Zur JVV können je Mitgliedsvereine zwei stimmberechtigte Delegierte mit je
einer Stimme entsandt werden.
c) Die Aufgaben der JVV sind:
- Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit
- Festlegung der Richtlinien für den VJA
- Entgegennahme der Berichte des Verbandsjugendausschusses
- Entlastung des VJA
- Beratung der Jahresrechnungen und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl der VJL alle 4 Jahre
d) Die ordentliche JVV findet jährlich nach der ordentlichen MV der NWTU statt. Sie ist unter Benennung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen anzukündigen. Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Wochen vor dem Termin der JVV eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können noch bis zum Beginn der JVV gestellt werden und bedürfen der Zustimmu ng von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
e) Außerordentliche JVV finden nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine oder des VJA, bei 2/3 Mehrheitsbeschluss statt. Sie müssen mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
f) Bei Abstimmungen der JVV genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Der Verbandsjugendausschuss (VJA)
Der VJA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten und regelt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus:
1. der/dem Jugendleiter(in)
2. dem/der gewählten Stellvertreter(in) Jugendleitung
3. den Beisitzern
4. den Aktivensprechern, gewählt durch die Landesjugendkader
(je zwei Sprecher – männlich und weiblich - für die Bereiche Vollkontakt/Formen) Der VJA ist in seiner Arbeit der JVV gegenüber verantwortlich.
6. Voraussetzungen für Mitarbeit im Jugendbereich
a) Funktionsträger im Jugendbereich kann nur werden, wer einem ordentlichen Mitgliedsverein des Verbandes angehört. Dies ist nachzuweisen.
b) Zur Gewährleistung der Aus- und Weiterbildung sowie der reibungslosen Abwicklung der Jugendarbeit müssen der/die Jugendleiter(in) sowie der/die Stellvertreter(in)
1. volljährig sein
2. lizenzierte Jugendleiter(in) des DSB sein oder mindestens den 1. Kup oder eine Lizenz als Übungsleiter F oder eine Trainer-C-Lizenz besitzen. Die anderen Funktionsträger sollten diese Voraussetzungen erfüllen.
7. Wahl der Verbandsjugendleitung
a) Der/die Jugendleiter(in) wird für 4 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann von der zuständigen VJL eine Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Amtes betraut werden.
b) Die Mitglieder der JVV wählen den/die VJL(in) sowie den/die Stellvertreter(in). Die Beisitzer im VJA werden von der VJL berufen und vom VJA bestätigt.
8. Allgemeines Stimmrecht
Jedes Mitglied im VJA hat eine Stimme. Die Beisitzer haben beratende Funktion mit Stimmrecht.
9. Gültigkeit
Diese Jugendordnung gilt für den Gesamtbereich des Verbandes.
10. Änderungen
Änderungen können nur von der JVV beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen vorher schriftlich eingebracht werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
11. Zweifelsfälle
Im Zweifelsfall ist das Satzungsrecht der NWTU/DTU sinngemäß anzuwenden.
Stand:10.2003
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