01.02.2021
Rechtsausschuss
§ 4 Einleitung eines Verfahrens
(1) Der Rechtsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
(2) Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens oder auf Entscheidung über das Rechtsmittel ist bei der Geschäftsstelle der NWTU zu Händen des Vorsitzenden des Rechtsausschusses einzureichen. Für jeden Antragsgegner ist eine Abschrift des Antrages beizufügen. ....
Meldung an den Rechtsausschuss:
18.10.2017